Insolvenz: Gleich wechseln? Was Kunden der City-BKK wissen müssen

Auch wenn die City-BKK derzeit noch nicht vor der Insolvenz steht, so zeichnen sich für diese Betriebskrankenkasse doch dunkle Wolken am Horizont ab. Zwar schreibt der Vorstand dieser Krankenkasse am 21.06. auf der Homepage ‚dass es keinen amtlichen Beschluss gäbe, der auf die Schließung dieser Betriebskrankenkasse hindeute. Jedoch musste dem Bundesversicherungsamt mitgeteilt werden, dass derzeit eine Unterdeckung bestünde.’ In ähnliche Schlagzeilen sind zwei weitere Krankenkassen gekommen und auch hier ist abzuwarten, was wie sich die finanzielle Situation bei diesen gestalten wird.

Die Frage ist, ob Patienten der City-BKK abwarten können. Doch hier kann man beruhigen, denn kein Patient oder Versicherter muss sich Sorgen machen wegen einer eventuellen Pleite seiner Krankenkasse. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall sein sollte, so besteht genügend Frist, diese zu wechseln. Wer von einer solchen Insolvenz seiner Kasse betroffen ist, wird vorerst rechtzeitig informiert werden. Im Anschluss daran haben Betroffene dann Zeit, sich an eine neue Kasse zu wenden. Diese Zeit ist jedoch nicht von beliebiger Dauer, denn innerhalb von 2 Wochen nach Schließung muss er sich für eine neue Krankenkasse entschieden haben.
In diesem Fall wirkt die Mitgliedschaft sogar rückwirkend. Für all jene, die zur Zeit des Wechsels Leistungen beziehen, ergibt sich keine Notwendigkeit, außer dem Wechsel weiteres zu veranlassen. Denn Leistungen, egal ob nun Krankschreibungen oder Krankenhausaufenthalte, klären die beiden betroffenen Kassen untereinander ab. Ebenso können genehmigte Reha-Maßnahmen oder auch Zahnersatzleistungen, die noch von der früheren Kasse genehmigt wurden, angetreten bzw. begonnen werden.

Was also gibt es für alle betroffenen Krankenkassenmitglieder, insbesondere der City-BKK zu beachten? Selbst wenn ein Wechsel derzeit nicht durchgeführt werden soll, um die Kasse nicht zusätzlich in Schieflage zu bringen oder weil man als Versicherter darauf baut, weiterhin in dieser Krankenkasse verbleiben zu können, so empfiehlt es sich jedoch, bereits nach Alternativen Umschau zu halten. Denn jetzt ist noch genügend Zeit, die verschiedenen Kassen miteinander zu vergleichen und sich einen Favoriten herauszusuchen. Denn wenn es tatsächlich zu einer Insolvenz dieser Kassen kommt, so ist schnelles Handeln durchaus gefragt.

Drastische Preiserhöhungen bei den Kfz-Versicherungen

Für Sie als Kunde der Kfz-Versicherer kann ein Autounfall neuerdings gleich zweifach belastend werden:
Zum einen müssen Sie unter Umständen Ihr eigenes, beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen. Zum anderen aber muss bei Eigenverschulden auch der Schaden für den Unfallgegner beglichen werden. Dafür kommt zwar die Kfz-Haftpflichtversicherung auf, doch das hat Folgen: Ihr Schadensfreiheitsrabatt wird gekürzt und die Beiträge im folgenden Jahr erhöht.
Aufgrund der gestiegenen Unfallschadensregulierung kam es nun im Frühjahr 2010 zu teilweise drastischen Preiserhöhungen bei den Versicherern. Ein Fakt, der Sie auch betrifft, wenn Sie ihr Fahrzeug wechseln möchten. Beim aktuellen Vergleich von 1 Millionen Kfz-Versicherungsprämien durch das Vergleichsportal CHECK24, in den Haftpflicht- und Kaskoversicherungen einbezogen wurden, zeichnet sich ein deutlicher Trend insbesondere im Rückblick auf das letzte Jahr ab. Check24 ließ hierzu verlauten, dass bei dem Vergleichstest auch Fahrzeugwechslerprofile von gängigen Modellen wie Golf und Corsa aus dem Jahr 2009 mit den aktuell gültigen Prämien verglichen wurden und dabei Preissteigerungen von vereinzelt bis zu 115 % errechnet wurden. Aufgrund des historischen Tiefstandes, den die
Kfz-Versicherungsbeiträge zwischen 2005 und 2009 erreicht haben, erscheinen die jetzigen Erhöhungen besonders dramatisch. In diesen 5 Jahren waren die Versicherungsbeiträge im Durchschnitt um 23 % gesunken.
Unter Berufung auf die Unternehmensberatung NAFI, die ebenfalls Kfz-Versicherungen vergleicht, heißt es, dass bis Juli 2010 von 39 Versicherern insgesamt 34 ihre Beiträge teils deutlich erhöhen, im Durchschnitt um 6,7 Prozent. Die Direktversicherer hingegen erhöhen durchschnittlich sogar um 8,6 Prozent.

Über viele Jahre haben die Versicherungsunternehmen sich einen harten Kampf um ihre Kunden geliefert. Aber sie geben grundsätzlich mehr aus, als sie einnehmen, so dass eine Versicherungserhöhung eine Frage der Zeit war. Denn das Verhältnis zwischen Schadensaufwendungen und den Verwaltungs- und Vertriebskosten im Vergleich zu den Einnahmen der Versicherungen über ihre Beiträge, die sogenannte Schaden-Kosten-Quote, beträgt
derzeit 106 %. Um die Jahreswende herum, wenn viele der oft auf 12 Monate ausgelegten Autopolicen ablaufen, wird der härteste Preiskampf bei den Kfz-Versicherungen erwartet. Hier ist auch eine Senkung der Prämien um bis zu 10 % nicht auszuschließen, um Sie als potentiellen Versicherungswechsler für sich zu gewinnen.

Die Stiftung Warentest empfiehlt Ihnen, im Schadensfall die zu erwartenden Kosten erst selber zu berechnen und möglicherweise selbst zu begleichen, damit eine höhere Prämie vermieden wird. Dies kann die Kosten erheblich minimieren.

Versicherung und Oder-Hochwasser-Schäden: Wird alles bezahlt?

In den letzten Jahren sind die Schäden an Gebäuden durch Hochwasser extrem angestiegen. Hier stellt sich natürlich die Frage der Haftung. Von daher sind Versicherung und Hochwasser ein aktuelles Thema für die Betroffenen.

Hochwasser zählt zu den Elementarschäden, zu denen auch Brand, Blitzschlag, Explosionen und weitere gehören. Allerdings ist es gerade im Bereich der hochwassergefährdeten Gebiete sehr schwierig, eine Absicherung zu bekommen. Eine Wohngebäudeversicherung, die beispielsweise im Brandfall zahlt, wird das Hochwasser nicht übernehmen. Wasserschäden dort sind lediglich mitversichert, wenn der Schaden durch Leitungswasser entsteht. Ansonsten muss der Hauseigentümer seinen Hochwasserschaden selber tragen.

Es gibt einige Versicherungen, bei denen es möglich ist, eine sogenannte Elementarschadenversicherung abzuschließen. Darunter ist zu verstehen, dass es sich hierbei um eine Erweiterung zu der Wohngebäudeversicherung handelt. Diese deckt dann alle Elementarschäden ab, die anfallen können. Für gewöhnlich muss der Versicherte einen Selbstbehalt von maximal 10% des Schadens selber tragen, den Rest zahlt dann die Versicherung. Allerdings ist es schwierig, diese Zusatzversicherung abzuschließen, wenn sich das Haus in einem hochwassergefährdeten Gebiet befindet. Und davon sind die neuen Bundesländer zur Zeit hauptsächlich betroffen. Sollte es innerhalb einem Zeitraum von zehn Jahren nur zu sehr wenigen Schäden gekommen sein, die Versicherungen setzen hier für gewöhnlich ein bis zwei Schäden an, so wird im Einzelfall eine Prüfung vorgenommen und gegen einen Risikozuschlag kann es dann trotzdem möglich sein, Hochwasser in die Versicherung einbinden zu lassen. Hierüber sollte aber jeder Versicherte im Einzelfall sich entsprechend bei seiner Versicherung genaustens erkundigen und dann den Zuschlag berechnen lassen.

Anders ist es in den neuen Bundesländern, wenn die Versicherten noch eine alte DDR-Police besitzen. Diese Versicherungen sind nach der Wende von der Allianz-Gruppe übernommen worden. Hier verhält es sich so, dass in diesen Versicherungen die Hochwasserschäden grundsätzlich mitversichert wurden, was den Betroffenen heute zugute kommt.

Grundsätzlich gilt, dass die Landes- oder Bundesregierung nicht verpflichtet ist, für Hochwasserschäden aufzukommen. Es sei denn, es kann ein fahrlässiger Fehler in der Ausweisung der Baugebiete nachgewiesen werden, was sich aber schwierig gestalten dürfte.

Krankengeld gestrichen wegen Facebook

Einer 29-jährigen Kanadierin wurde ihre Offenheit auf dem bekannten sozialen Netzwerk Facebook zum finanziellen Verhängnis. Ihr wurde das Krankengeld von der Krankenkasse komplett gestrichen.
Die Frau, die wegen Depressionen krankgeschrieben war, hatte auf Facebook Fotos von sich veröffentlicht, auf der man sie lächelnd und ausgelassen mit ihrer Mutter am Strand, bei einer Männer-Stripshow und beim fröhlichen Zechen sah.
Die Frau erklärte, sie sei lediglich dem Rat des Arztes gefolgt und wäre auf seinen Vorschlag in den Urlaub gefahren. Der Arzt habe ihr zudem zu möglichst vielen Zusammentreffen mit Freunden und Aktivitäten, wie sie auf den Fotos bei Facebook zu bewundern waren, geraten.
Die Versicherung hingegen schloss aus den Fotos, dass sich die Kanadierin wieder von ihrer Depression erholt habe und wieder arbeiten gehen könne.
Noch unklar ist, wie sich die Versicherung Zugang zu den Bildern verschaffte, denn die Frau hatte nur ihren Freunden Einblick in ihr Profil und ihre Fotos gewährt. Die Frau will nun gegen den Zahlungsstopp der Krankenkasse Widerspruch einlegen.

Stehlgutliste als Voraussetzung für Versicherungsschutz?

Nache einem Einbruch in die eigene Wohnung oder in das eigene Haus sitzt der Schock oft tief. Oft versäumt man in solchen Situationen, alles so zu regeln, daß die Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommt.
So hatte eine Haftpflichtversicherung nach einem Einbruch mit Sachschaden die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, die Versicherungsnehmer hätten der Polizei keine Stehlgutliste mitgeteilt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun in seinem Urteil zu diesem Fall (Az.: IV ZR 317/05)die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt.
So urteilte er, wie nun im BGH-Report publiziert wurde, daß eine Versicherung die Zahlung bei Nichtvorlage einer Stehlgutliste nur verweigern darf, wenn sie den Kunden vorher explizit auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Stehlgutliste hingewiesen hat. In diesem Fall hatte der Kunde nach der Ansicht der Richter werder vorsätzlich noch grob fahrlässig keine Stehlgutliste vorgelegt.