Stehlgutliste als Voraussetzung für Versicherungsschutz?

Nache einem Einbruch in die eigene Wohnung oder in das eigene Haus sitzt der Schock oft tief. Oft versäumt man in solchen Situationen, alles so zu regeln, daß die Versicherung für den entstandenen Schaden aufkommt.
So hatte eine Haftpflichtversicherung nach einem Einbruch mit Sachschaden die Übernahme abgelehnt mit der Begründung, die Versicherungsnehmer hätten der Polizei keine Stehlgutliste mitgeteilt. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun in seinem Urteil zu diesem Fall (Az.: IV ZR 317/05)die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt.
So urteilte er, wie nun im BGH-Report publiziert wurde, daß eine Versicherung die Zahlung bei Nichtvorlage einer Stehlgutliste nur verweigern darf, wenn sie den Kunden vorher explizit auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Stehlgutliste hingewiesen hat. In diesem Fall hatte der Kunde nach der Ansicht der Richter werder vorsätzlich noch grob fahrlässig keine Stehlgutliste vorgelegt.

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