Versicherung für den Carport

Ist der Carport in der verbundenen Gebäudeversicherung versichert?

Um zu entscheiden, ob der Carport von der verbundenen Gebäudeversicherung erfasst wird, ist zunächst zu klären, was ein Gebäude im Sinne der Versicherung ist. Die Versicherungsbedingungen führen hierzu aus, dass Gebäudemit dem Erdboden verbundene Bauwerke sind, deren überwiegende Nutzung darin liegt, dass sie zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. In der Wohngebäudeversicherung kann ein Gebäude dann versichert werden, wenn es zu mindestens fünfzig Prozent seiner Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Da dies bei einem Carport nicht der Fall ist, handelt es sich hierbei nicht um ein Gebäude im Sinne der Versicherung. Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung ist ein Carport ein sonstiges Gebäudezubehör und ist als solches gesondert versicherbar. Da Carports in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedoch explizit als mitversicherte Gebäudebestandteile aufgeführt sind, ist zur Mitversicherung des Carports kein gesonderter Antrag zu stellen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Carport sich auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück befindet. In älteren Versionen der allgemeinen Versicherungsbedingungen wurden Carports nicht ausdrücklich als mitversicherte Gebäudeteile aufgeführt. Wer einen älteren Versicherungsvertrag hat sollte prüfen, ob das Carport in der Versicherung mit eingeschlossen ist und sich im Zweifelsfall an den Versicherer wenden.

Muss die nach dem Abschluss der Versicherung erfolgte Errichtung eines Carports der Versicherung gemeldet werden?

Bauliche Veränderung am versicherten Gebäude müssen der Versicherung gemeldet werden, wenn durch sie eine Gefahrerhöhung eintritt. Dies soll den Versicherer davor schützen, an einen Vertrag gebunden zu sein, bei dem das Verhältnis zwischen dem versicherten Risiko und der errechneten Prämie nicht mehr ausgeglichen ist. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die bauliche Veränderung am versicherten Gebäude die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schadensfall eintritt erheblich vergrößert wird oder hierdurch im Schadensfall ein deutlich höherer Schaden zu erwarten ist. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe trifft dieses auf die Errichtung eines Carports nicht zu, so dass hierdurch keine Gefahrenerhöhung für die Versicherung eintritt. Aus diesem Grund führt die nachträgliche Errichtung eines Carports nicht zu einer Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung.

Ist ein nachträglich errichteter Carport automatisch in der Wohngebäudeversicherung mitversichert?

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäudeversicherungen ist geregelt, dass nachträglich in das versicherte Gebäude eingefügte Sachen automatisch in der Versicherung mit erfasst sind. Gäbe es diese Regelung nicht, so müsste der Versicherungsnehmer jede nach Abschluss der Versicherung erfolgte Umbau-, Anbau oder Ausbaumaßname dem Versicherer mitteilen, was zu einem hohen Aufwand auf beiden Seiten führen würde. Eine gesonderte Mitteilung an den Versicherer ist also bei Errichtung eines Carports nicht erforderlich. Da nach älteren Versionen der Versicherungsbedingungen Carports nicht ausdrücklich aus mitversicherte Gebäudeteile aufgelistet wurden, empfiehlt es sich für Versicherungsnehmer älterer Verträge jedoch sich die Mitversicherung des Carports bestätigen zu lassen.

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