Wildschäden: Die Versicherung muss zahlen

Nach den Angaben des ADAC werden jährlich rund 440000 Rehe und anderes Wild überfahren. Die Versicherung, auch bei Teilkasko, zahlt, insofern ein Zusammenstoß mit Haarwild erfolgte, eine Bezeichnung, die sich auf alle Tiere bezieht, die sich im Umfeld des Waldes aufhalten. So sind darunter sogar Seehund und Fischotter zu finden, denen man aber in unseren Regionen doch eher seltener begegnet, bei denen man sich dann vielleicht auch fragen würde: Was führt sie ausgerechnet auf die Straße, die ich gerade befahre?
Unter die Bezeichnung “Haarwild” fallen allerdings keine Haustiere. Sollten Sie zufällig die Katze des Nachbarn überfahren haben, völlig gleichgültig, ob das Haustier sich zuvor wild in Ihrem Garten ausgetobt hat, so können Sie in diesem Fall von Ihrer Versicherung keinerlei Haftung erwarten.

Wild hat die Angewohnheit, reflexartig und unberechenbar aus dem Gebüsch oder hinter Bäumen hervorzuspringen und dann zitternd ins Licht zu schauen, und der Fahrer steht im Normalfall in der Beweispflicht. Bei Zusammenstößen mit größeren Tieren sind die Schäden klar und deutlich zu erkennen, schwieriger aber wird es, wenn man z. B. einen Hasen oder Fuchs erwischt.
Sollten Sie nun einem Haarwild ausweichen müssen, da dieses sich gerade sprungbereit am Straßenrand aufhält - wobei man sich fragen könnte, ob gewisse Reharten vielleicht suizidgefährdet sind -, zahlt die Versicherung trotzdem, dafür bedarf es in der Regel Zeugen, die den Unfall bekunden müssen.
Nun hat das Landgericht Limburg trotz des fehlenden Zeugens einen Fall zugunsten des Fahrzeughalters entschieden, der seine Teilkaskoversicherung verklagte, weil diese sich weigerte, für die “Überreaktion“ seiner Tochter aufzukommen, die bei regennasser Straße einem Reh auswich und dabei die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor. Maßgeblich blieb aber dabei, dass das Ausweichen der Fahrerin dazu diente, eine Kollision mit dem Tier zu verhindern. Ein Auseichmanöver als Rettungsmaßnahme ist grundsätzlich erlaubt, wobei nicht im Sinne des Tieres, sondern im Sinne des Fahrzeugschadens bewertet wird. Der drohende Schaden muss dabei größer als das freiwillig eingegangene Schadensrisiko sein, was bei der Begegnung mit einem Reh durchaus zu erwarten ist, so kann auch in diesem Fall weder von Fahrlässigkeit noch vom Verlust des Versicherungsschutzes die Rede sein. Für Fahrerin und Reh ging die Sache zum Glück noch einmal gut aus.

2 Responses to “Wildschäden: Die Versicherung muss zahlen”


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